Nebenkosten: Abrechnung für Doppelhaushälfte

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Gelten für die Nebenkostenabrechnung einer gemieteten Doppelhaushälfte die gleichen Regeln wie für die Umlegung solcher Ausgaben bei einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses? Nein, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 243/10 und machte damit einem Streit zwischen Mieter und Vermieter ein Ende.

Der Mieter einer Doppelhaushälfte klagte auf Erstattung der Nebenkosten, weil die Abrechnung nicht – wie üblich – die Verteilung der Gesamtkosten auf den einzelnen Mieter nach Umlageschlüsseln enthielt und somit seiner Meinung nach formelle Mängel aufwies. Die BGH-Richter entschieden dagegen: Bei der Betriebskostenabrechnung für eine Doppelhaushälfte könne der Vermieter die direkt für die Haushälfte anfallenden Betriebskosten dem Mieter in Rechnung stellen. Er müsse nicht die Kosten für beide Häuser zusammenfassen und dann verteilen. Denn für eine Doppelhaushälfte würden Kosten wie Grundsteuer in aller Regel – so auch hier – bereits von der Gemeinde gesondert ausgewiesen, so dass es eine leere Förmelei wäre, vom Vermieter zu verlangen, zunächst die Kosten der beiden Doppelhaushälften zu addieren, um die so ermittelten „Gesamtkosten” dann wiederum auf die beiden Doppelhaushälften „umzulegen”. Vielmehr genügt der Vermieter in einem derartigen Fall seiner Abrechnungspflicht, wenn er die ihm für die Doppelhaushälfte gesondert in Rechnung gestellten Posten wie Grundsteuer, Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung an den Mieter „weiterleitet”.

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